Satzung des Schulvereines

Satzung des Schulvereines

Satzung

Schulverein Gymnasium Winsen (Luhe) e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Schulverein Gymnasium Winsen (Luhe) e.V.“. Der Sitz ist Winsen (Luhe). Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein ist gemeinnützig. Zweck des Vereins ist die Förderung des Gymnasiums Winsen (Luhe) und die Förderung der Erziehung der Schüler des Gymnasiums Winsen. Der Zwecke des Vereins soll durch einen Zusammenschluss von Eltern, Lehrer, ehemaligen Schülern und Freunden des Gymnasiums Winsen erreicht werden.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von Abschnitt 9 der Steuerabgabenordnung
  3. Mitgliedsbeiträge und Spenden dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 3 Mitgliedschaft und Beitrag

Mitglied können Eltern, Lehrer, ehemalige Schüler und Freunde des Gymnasiums Winsen werden, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen wollen und sich zur Zahlung des festgesetzten Beitrages verpflichten. Eintrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich zu übermitteln.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Ein Mitglied scheidet aus

  1. durch Tod,
  2. durch Abmeldung, die nur zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann und dem Vorstand schriftlich spätestens bis zum 30.11. des Jahres einzureichen ist,
  3. durch Ausschluss. Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied trotz vorangegangener schriftlicher Verwarnung seitens des Vorstandes seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat.
  4. durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied seiner Verpflichtung zur Zahlung des festgelegten Mitgliedsbeitrages nicht nachkommt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 § 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Kassenführer
  4. bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Bei Abstimmungen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, kann jedoch auch – wenn nicht 1/3 der Anwesenden durch Handheben widerspricht – durch Handheben erfolgen.

Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils einzeln der Vorstand im Sinne der §§ 26 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind verantwortlich für die Durchführung der vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

Dem Vorstand soll mindestens ein Mitglied des Vorstandes des Schulelternrates vom Gymnasium Winsen angehören.

§7 Die Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt:

  1. die Wahl des Vorstandes
  2. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes.
  3. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und
  4. die Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung – Hauptversammlung – ist einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen nach eigenem Ermessen oder auf Antrag von einem Viertel aller Mitglieder. Die Einberufung erfolgt acht Tage vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch die Tageszeitung „Winsener Anzeiger“.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Sonst entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Die Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Gymnasium Winsen, das es ausschließlich im Sinne der Zwecke des Vereins zu verwenden hat.

Über die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Rechnungsprüfung

Die Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Vereins erfolgt am Anfang eines jeden Jahres – jedoch vor der Hauptversammlung – für das verflossene Kalenderjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Rechnungsprüfer. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Besondere Unkosten können erstattet werden.

§ 9 Beschluss und Inkraftsetzung

Diese Satzung ist am 09.09.1980 beschlossen und tritt sofort in Kraft

Winsen (Luhe), den 09. Sept. 1980

Aktuelle Fassung vom 07.07.2014